Aus dem Familiengericht

 

Interessante Entscheidungen, die uns betreffen und ein Verständnis für die deutsche Familienrechtssprengung schaffen.

 Juli 2026

 

 Erweiterter Umgang bleibt kein halbes Wechselmodell

BGH, Beschluss v. 15.4.2026 - XII ZB 415/25

 

In dieser wegweisenden Entscheidung befasst sich der BGH mit zwei zentralen Fragen des Familienrechts: Wer darf das Kind beim Streit um Unterhalt vertreten, wenn die Eltern verheiratet sind, und wie wirkt sich ein erweiterter Umgang (unterhalb des echten Wechselmodells) auf die Berechnung des Kindesunterhalts aus?

Die wichtigsten Kernaussagen der Entscheidung lassen sich in vier Punkte zusammenfassen:

 

1. Vertretungsausschluss bei verheirateten Eltern

Miteinander verheiratete Eltern (auch wenn sie getrennt leben oder das Scheidungsverfahren läuft) dürfen das Kind kraft Gesetzes nicht in einem Unterhaltsstreit gegen den jeweils anderen Ehegatten vertreten. Das gilt laut BGH selbst dann, wenn ein Elternteil im Rahmen eines echten paritätischen Wechselmodells (50/50-Betreuung) Unterhalt im eigenen Namen für das Kind einklagen möchte (sogenannte Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB).

 

2. Keine anteilige Barunterhaltspflicht des Hauptbetreuenden

Wer das Kind überwiegend betreut (Hauptbetreuungselternteil), erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der BGH stellt klar: Selbst wenn der andere Elternteil einen sehr weit fortgeschrittenen, erweiterten Umgang pflegt (im konkreten Fall ca. 45 % der Zeit), darf der Unterhalt nicht so berechnet werden, dass der Hauptbetreuungselternteil für die Tage beim Umgangselternteil anteilig Barunterhalt zahlen muss. Eine Aufteilung des Barunterhalts nach Zeitanteilen ist gesetzlich ausgeschlossen.

 

3. Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bei Mehraufwand

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, entstehen ihm dadurch höhere Kosten (z. B. für Fahrtkosten oder ein größeres Kinderzimmer). Da dieser reine Mehraufwand den eigentlichen Grundbedarf des Kindes im Haupt-Haushalt nicht direkt mindert, kann das Familiengericht dem Rechnung tragen, indem es den Unterhaltspflichtigen um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle herabstuft.

 

4. Pauschaler Abzug für direkte Bedarfsdeckung (10 % bis 15 %)

Erbringt der Umgangselternteil während der erweiterten Betreuungszeiten Leistungen, die den Bedarf des Kindes direkt decken (z. B. Verpflegung, Freizeitaktivitäten) und dadurch den Haushalt des Hauptbetreuenden messbar entlasten, hat dies Erfüllungswirkung.

  • Der Tatrichter darf diesen Entlastungseffekt im Wege einer pauschalen Schätzung vom errechneten Unterhalt abziehen.

  • Als Richtwert nennt der BGH hier typischerweise einen Abzug von 10 % – in seltenen Ausnahmefällen höchstens 15 % des Unterhaltsbedarfs.

Fazit für die Praxis: Die Entscheidung schließt eine Lücke zwischen dem klassischen Residenzmodell und dem paritätischen Wechselmodells. Sie stärkt den Schutz des Hauptbetreuenden vor finanzieller Überlastung, gibt Richtern aber gleichzeitig klare Leitlinien an die Hand, wie der finanzielle Mehraufwand eines intensiv betreuenden Umgangselternteils pauschal und rechtssicher mindernd berücksichtigt werden kann.

 

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2025/XII_ZB_415-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Juni 2026

 

Mal wieder ein interessanter Beschluss zum Wechselmodell.

Dieses Mal geht es um die Auflösung eines paritätischen Modells.

 

Interessant auch, dass hier das Gericht schreibt, dass im „höheren“ Alter das WM eher als Belastung von den Kindern empfunden wird.

 

Gegenstand: Das Verfahren behandelte den Streit von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Betreuung ihres zehnjährigen Sohnes, der bislang im paritätischen Wechselmodell betreut wurde. Die Mutter beantragte aufgrund zunehmender Belastungen eine Neuregelung.

 

Entscheidung: Das OLG Frankfurt a. M. hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts Lampertheim bestätigt. Damit wurde das paritätische Wechselmodell zugunsten eines Residenzmodells (überwiegende Betreuung bei der Mutter) beendet. Das Kind verbringt nun im 14-tägigen Rhythmus neun Tage bei der Mutter und fünf Tage beim Vater.

 

Kernbegründung:

  • Kindeswohl und Kindeswille: Maßgeblich für die Entscheidung war das Kindeswohl und der Wille des als reif und reflektiert eingeschätzten Zehnjährigen. Dieser hatte den Wunsch geäußert, mehr Zeit bei der Mutter am Schulort zu verbringen.

  • Alter des Kindes: Das Gericht betonte, dass die paritätische Betreuung kein Selbstzweck ist. Es entspricht sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass ältere Kinder den ständigen Aufenthaltswechsel zunehmend als belastend empfinden und nach einem festen Lebensmittelpunkt am Schulort und im sozialen Umfeld verlangen.

  • Berufliche Situation: Die unregelmäßigen Arbeitszeiten des Vaters (DJ und Veranstalter mit Wochenendarbeit) wurden in der Regelung ausreichend berücksichtigt. Eine vollständige Verlagerung der Umgangszeiten auf Werktage würde dem Kindeswohl widersprechen, da das Kind sonst an Schultagen pendeln müsste.

  • Ferienregelung: Für die Sommerferien 2026 wurde eine detaillierte Aufteilung bestätigt, die sowohl den Wunsch des Kindes, an der Hochzeit der Mutter teilzunehmen, als auch die beruflichen Verpflichtungen des Vaters berücksichtigt.

Quelle:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000540

 

https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001640471.htm

 

Mai 2026

Hier der Bericht zur Änderung des Sorgerechts unverheirateter Eltern zum 19.5.2013

In der Zwischenzeit gab es keine weitere Änderung in diesem bereich!

 

Am 19.4.2013 wurde das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt damit zum 19.5.2013 in Kraft

 

Unverheiratete Väter werden künftig das Mitsorgerecht für ihre Kinder erhalten, selbst wenn die Mutter das nicht möchte. Ein gemeinsames Sorgerecht soll nur noch verwehrt bleiben, wenn dadurch das Wohl des Kindes beeinträchtigt wäre. Diese Neuregelung gilt auch für Altfälle, die seit vielen Jahren die Familiengerichte beschäftigen.

Bisherige Regelungen: Bisher stand bei unverheirateten Paaren der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Gegen ihren Willen konnte der Vater keinen Anteil am Sorgerecht erhalten. Nur wenn sich die Eltern einig waren und dies ausdrücklich erklärten, kam ein gemeinsames  Sorgerecht in Betracht.

 

Es bleibt zwar beim Grundsatz, dass die unverheiratete Mutter mit der Geburt das alleinige Sorgerecht erhält. Der Vater kann aber künftig beim Familiengericht die Mitsorge beantragen. Voraussetzung für die Mitsorge bleibt, wie bei anderen Vätern und Müttern auch, dass das Wohl des Kindes durch die Einräumung des Sorgerechts nicht beeinträchtigt wird.

Wie kommt der Vater künftig zum Sorgerecht?

 

Was gilt ab 19.5.2013? Mit der Geburt erhält die Mutter zunächst die alleinige Sorge. Am einfachsten ist es, wenn Vater und Mutter gemeinsam – womöglich noch vor der Geburt - beim Jugendamt gleich mit der Anerkennung der Vaterschaft erklären, dass sie gemeinsam das Sorgerecht ausüben wollen. Der Vater kann dies aber auch allein beantragen. Ist die Mutter nicht einverstanden, kann der Vater das Familiengericht anrufen.

 

Entscheidungskriterien: Die Beteiligung am Sorgerecht kann dem Vater künftig nur noch dann verwehrt werden, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen. Entscheidend ist nach dem Gesetz allein das Kindeswohl und grundsätzlich wird zunächst davon ausgegangen, dass es dem Kindeswohl dient, wenn beide Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben.

Mit den oft die Kindheit des betroffenen Kindes durchziehenden Gerichtsmarathonläufen soll es vorbei sein. In der Regel soll das Familiengericht in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren entscheiden. Eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern gelten zunächst als entbehrlich, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder Gründe für eine Versagung vorträgt, die mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen.

Anders als nach der bisher geltenden Regelung des § 1672 BGB soll künftig aber lediglich eine negative Kindeswohlprüfung stattfinden; es soll nicht mehr erforderlich sein, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Vater dem Kindeswohl dient.

 

Es soll im normalen, nicht vereinfachten Verfahren nunmehr grundsätzlich auf Einvernehmen hingewirkt werden.

Wann kann der ledige Vater auch das alleinige Sorgerecht erhalten?

Bisher war dies nur in Ausnahmefällen möglich - oder wenn die Mutter einverstanden war. Mit dem neuen Gesetz kann dem Vater der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

 

Altfälle: Auch für sie gilt die Neuregelung. Die Neuregelung des Sorgerechts soll voraussichtlich im Sommer 2013 in Kraft treten. Bis dahin ist § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

 

Bemängelt wird an der neuen Regelung wird, dass in der sechswöchigen Frist nach der Geburt bis zur Stellungnahme die Mutter aber das alleinige Sorgerecht hat und könnte insbesondere Namensgebung, Impfungen, religiöse Entscheidungen treffen oder auch mit dem Kind wegziehen kann.


 

April 2026

 

Verzicht auf Umgang durch einen Elternteil 

 

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss v. 11.12.2025 - 11 UF 564/24

 

Ein Elternteil kann auf die Ausübung des ihm nach Art. 6 GG zustehenden Rechts auf Umgang mit seinem Kind verzichten.

Erklärt ein Elternteil diesen Verzicht im Rahmen eines Vergleichs der Eltern, kann dieser Vergleich gemäß § 156 II S. 1 FamFG gebilligt werden.

Will der Elternteil an dem von ihm ausgesprochenen Verzicht nicht mehr festhalten, hat das Amtsgericht ein Abänderungsverfahren durchzuführen. Der strenge Abänderungsmaßstab des § 1696 I BGB gilt in diesem V erfahren nicht. Vielmehr hat das Gericht analog § 1696 II BGB zu prüfen, wie der Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind zu regeln ist; ggf. ist der Umgang auszusetzen.

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-37000

 


 

 März 2026

 

 

BGH Beschluss zum Wechsel des Lebensmittelpunkts durch eine Umgangsregelung

 

Dieser Text ist der BGH-Beschluss vom 17. Dezember 2025 (XII ZB 279/25), der die Rechtsbeschwerde der Mutter gegen eine OLG-München-Entscheidung (6. Juni 2025) zurückweist. Kern: Zulässigkeit einer Umgangsregelung, die Betreuungsanteile umkehrt und den Lebensmittelpunkt des Kindes wechselt – bei gemeinsamer Sorge.

Fallzusammenfassung

Geschiedene Eltern eines Sohnes (geb. 2015): Nach Trennung 2022 bei Mutter, Umgang stockt wegen Gewaltvorwürfen (widerlegt). Gerichte erweitern Vaters Umgang schrittweise (begleitet, Übernachtungen), OLG kehrt Anteile um: Sohn hauptsächlich beim Vater, Mutter Umgang in Wochen (Fr–Mo ungerade Wochen + Telefonat).

Entscheidung

BGH bestätigt: Zulässig nach § 1684 Abs. 3 BGB, auch bei Umkehr (über Wechselmodell hinaus). Keine Obergrenze für Umgangsumfang; greift nur tatsächliche Sorgeausübung ein, nicht Statusrecht. Fortführung BGHZ 214, 31 u. XII ZB 512/18. Kein Eingriff in Sorgerecht nötig.

Rechtsgrundlage

Unterschied Sorge- (Befugnisse) vs. Umgangsrecht (Ausübung).

Keine Umgehung § 1671 BGB; eigenständige Verfahren.

Maßstab: Kindeswohl (§ 1697a BGB) – hier Vaterbetreuung besser (positive Kontakte, Kindeswille).

Aktuelle Relevanz

Bestätigt Flexibilität im Umgangsrecht bei gemeinsamer Sorge; Widersprüche ggf. in Sorgerechtsverfahren klären. Veröffentlicht FamRZ 2025, 1274; NZFam 2025, 803.

 

BGH, Beschluss vom 17.12.2025 - XII ZB 279/25 - openJur

 

 


 Februar 2026

 

Beeinflussung des Kindes durch Elternteil

OLG Frankfurt am Main

 

Das OLG Frankfurt hat am 5. Januar 2026 (Az. 7 UF 88/25) klargestellt, dass Umgangsverweigerung eines Kindes nicht pauschal auf Beeinflussung durch den Obhutselternteil zurückgeführt werden darf, ohne konkrete Anhaltspunkte. Gutachten, die auf dem pseudowissenschaftlichen Parental Alienation Syndrome (PAS) oder einseitiger Eltern-Kind-Entfremdung (EKE) basieren, sind in Sorgerechtsverfahren nicht verwertbar.

 

Fallzusammenfassung

Ein elfjähriger Junge (mittlerweile fast 13) wandte sich nach der Trennung vom Vater ab und verweigerte Umgänge, während die fünfjährige Schwester diese fortsetzte. Die Sachverständige empfahl trotz des klaren Wunsches des Jungen einen Umzug zu beiden Kindern zum Vater und unterstellte der Mutter eine bindungsfeindliche Haltung ohne Belege. Das Kind äußerte, Kontakte zum Vater nur ohne Umzugsdruck wieder aufzunehmen.

 

Gerichtsentscheidung

Das OLG legte den Aufenthalt beider Kinder bei der Mutter fest und übertrug ihr die alleinige elterliche Sorge aufgrund des eskalierten Konflikts. Gemeinsame Sorge sei nicht mehr möglich; der Wille des Kindes müsse vorrangig respektiert werden, wenn keine aktive Beeinflussung vorliegt. Die PAS-These wurde als zirkelschlussartig und untauglich abgelehnt, da sie komplexe Faktoren ignoriert und kindeswohlwidrig wäre.

 

Verhalten des Vaters

Das Gericht wies auf Mitverantwortung des Vaters hin: Er warf der Mutter Gesundheitsversäumnisse vor, erschwerte Behandlungen, forderte Hausrat und Spielzeug zurück und stellte unbegründete Anzeigen. Eine Anzeige gegen den Partner der Mutter wegen Missbrauchs wurde eingestellt, da Audios zeigten, dass der Vater das Kind suggestiv befragte.

 

Relevanz für Praxis

Dieser Beschluss stärkt den Kindeswillen in Familiensachen und warnt vor einseitigen Gutachten; er baut auf BVerfG-Kritik am PAS (2023) auf. In Sorgerechtsstreitigkeiten muss das Gesamtbild berücksichtigt werden, um Kindeswohl zu schützen.

 

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/beeinflussung-des-kindes-durch-elternteil

 

https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/umgangsverweigerung-wie-ist-mit-einer-vermeintlichen-beeinflussung-der-kinder-durch-die-eltern-umzugehen-2026-01-14.html


 Januar 2026

 

 

Eine interessante Entscheidung, ob bei Manipulation ein Obhutswechsel möglich wäre. Zumindest folgt hier das OLG Frankfurt dem BGH und verneint dies. Hier die Pressemitteilung (öffentlich) und unten der Verweis auf den Beschluss

 

Sorgerecht

Kindesschutzrechliche Maßnahmen dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils

 

Kindesschutzrechtliche Maßnahmen sind streng am Kindeswohl zu orientieren. Sie dienen nicht der Bestrafung eines Elternteils oder allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. Das immer noch herangezogene, überkommene Konzept der sog. Eltern-Kind-Entfremdung (engl. „PAS“) ist nach dem jetzigen Stand der Wissenschaft und Forschung abzulehnen. Das Oberlandgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichtem Beschluss festgestellt, dass es im streitigen Fall keiner kindesschutzrechtlichen Maßnahmen bedarf.

 

Die Eltern ihrer 12, 10 und 7 Jahre alten Kinder streiten um die elterliche Sorge. Sie sind verheiratet und leben seit Sommer 2022 getrennt. Das Sorgerecht üben sie gemeinsam aus. Seit dem Getrenntleben haben die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter. Die Eltern führen seit Beginn der Trennung kindschaftsrechtliche Verfahren. Es kam immer wieder zu massiv eskalierten Konflikten. Ein dauerhaft regelmäßiger und stabiler Umgang mit dem Vater ließ sich nicht etablieren, wofür der Vater die Mutter verantwortlich machte, weil diese die Kinder entsprechend manipulieren würde. Schließlich beantragte der Vater im hiesigen Verfahren, ihm die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. In dem vom Amtsgericht eingeholten „lösungsorientierten“ Sachverständigengutachten wurde eine temporäre Fremdunterbringung der Kinder thematisiert. Als das Jugendamt einen kurzfristigen Termin zum Kennenlernen einer Jugendhilfeeinrichtung, in der die Kinder in eine Wochengruppe umziehen könnten, anbot, lehnte die Mutter sowohl diesen Umzug als auch ein Kennenlernen ab. Der Vater beantragte daraufhin, ihm auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

 

Nach einer weiteren Anhörung der Kinder und der Beteiligten entzog das Familiengericht den Eltern u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht und übertrug es auf das Jugendamt. Die Kinder wurden nachfolgend in einer Wochengruppe untergebracht und verbrachten die Wochenenden im Wechsel bei ihren Eltern.

 

Gegen diese Entscheidung des Familiengerichts haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Nach erneuter Anhörung und auf Hinweis des Senats kehrten die Kinder in den Haushalt der Mutter zurück. Der zuständige 1. Familiensenat hat nun beschlossen, das Sorgerecht wieder den Eltern zur gemeinsamen Ausübung zuzuweisen. Der vom Amtsgericht angeordnete Entzug der elterlichen Sorge sei unverhältnismäßig gewesen, begründete er seine Entscheidung. Im Rahmen einer differenzierten Aufklärung und Gefahrenabwägung sei der hier zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossene Sorgerechtsentzug nicht das für die Kinder einzig gebotene und verhältnismäßige Mittel gewesen, um ihre Gesamtsituation zu verbessern. In die Gesamtschau der verschiedenen Gefährdungsaspekte sei zwar einerseits die Beeinträchtigung der Kinder durch den hochkonflikthaften Umgangsstreit ihrer Eltern einzustellen. Zu berücksichtigen seien aber andererseits die mit der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter für die Kinder offensichtlich verbundenen schwerwiegenden Entwicklungsrisiken. „Der Umzug in die Wochengruppe (...) bedeutete (...) eine komplette Entwurzelung - von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihren bisherigen Schulen wie auch ihrem sozialen Umfeld im Übrigen“. Es gebe derzeit auch keinen empirischen Beleg für die Wirksamkeit einer Herausnahme eines Kindes aus dem Haushalt eines angeblich manipulierenden, entfremdenden Elternteils. Dies sei im Sachverständigengutachten verkannt worden, welches auch den Mindestanforderungen an Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht nicht genüge.

Soweit wesentliche Anteile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet seien, seien kindesschutzrechtliche Maßnahmen streng am Kindeswohl zu orientieren. Der „Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern oder die Sanktionierung vermeintlichen Fehlverhaltens“ sei nicht Maßstab und Ziel einer Sorgerechtsentscheidung. 

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.1.2025, Az. 1 UF 186/24

 

Quelle:

 

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/kindesschutzrechliche-massnahmen-dienen-nicht-der-bestrafung-eines-elternteils

 

https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001600381.htm

 


Dezember 2025

Thema Weihnachtsregelungen

 

Hier mal eine Zusammenstellung unterschiedlicher Beschlüsse zum Thema Weihnachten. 

 

Hamm/Rostock – Weihnachten ist Familiensache, doch bei getrennt lebenden Eltern entbrennt oft Streit um den Umgang mit den Kindern. Deutsche Oberlandesgerichte greifen regelmäßig ein und legen detaillierte Regelungen fest, die den Kindeswohl im Vordergrund stehen. Typisch ist eine alternierende Aufteilung der Feiertage, immer mit klaren Uhrzeiten und Vorrang vor normalen Wochenendregelungen.

 

OLG Hamm II-2 UF 211/11 (16.02.2012): Gerade/ungerade Jahre-Modell

Das Oberlandesgericht Hamm teilte in diesem Beschluss die Weihnachtsferien präzise auf: In geraden Jahren erhält der umgangsberechtigte Vater den Umgang vom Ferienbeginn bis 25.12. um 16:00 Uhr sowie ab 30.12. ab 16:00 Uhr bis Ferienende. In ungeraden Jahren dreht sich das um: vom 25.12. 16:00 Uhr bis 30.12. um 16:00 Uhr. Ergänzt wird dies durch Regelungen zu Vatertag, Geburtstagen und Pfingsten, um ganzjährige Fairness zu wahren.

OLG Hamm 11 UF 211/18 (22.12.2020): Hälfte vor und nach Neujahr

 

Ähnlich konkret im jüngeren Hamm-Beschluss: Die Kinder verbringen die erste Hälfte der Weihnachtsferien (z. B. 2020/21) vom Ferienbeginn bis 25.12. um 10:00 Uhr sowie vom 02.01. um 10:00 Uhr bis Schultag beim Vater, die zweite Hälfte (25.12. 10:00 Uhr bis 02.01. 10:00 Uhr) bei der Mutter – alternierend in Folgejahren. Der Mutter wurde auferlegt, Umgang ohne Anwesenheit ihres Partners zu ermöglichen; Übergaben erfolgen an Schule oder Wohnort.

OLG Rostock 10 UF 24/24 (24.07.2024): Speziell Heiligabend und Folgetage

 

Das Rostock-OLG ging auf Feinheiten ein: In ungeraden Jahren Umgang vom 23.12. 13:00 Uhr bis 25.12. 18:00 Uhr beim Vater, mit nahtloser Verlängerung aus regulärem Wochenendumgang. In geraden Jahren kehrt sich das um; Übergangszeiten bis zu vier Tagen nach Weihnachten fallen in den nächsten Umgang. Ferien- und Weihnachtsregeln haben absoluten Vorrang, kurze Ferien bleiben unreguliert wegen Konfliktpotenzials und Distanz.

 

Diese Beschlüsse dienen als Blaupause für Anträge: Eltern können ähnliche Modelle mit Zwangsmitteln (Ordnungsgeld) beantragen, idealerweise im Eilverfahren vor den Festtagen. Sie fördern Planungssicherheit und reduzieren Konflikte.

 

Tipp des Eltern Rat Vater Rat

 

Ich rate euch, sich im Vorfeld hinzusetzen und zu überlegen, was für eure Kinder die beste Umgangsregelung sein kann. Nicht immer ist die fairste Lösung die beste für die Kinder. Hierzu können wir uns gern reflektieren, um eure individuelle Regelung zu finden. Standards sind hier wohl nicht das Richtige für jeden. 

 

 


November 2025

Unzulässige Verfassungsbeschwerden von Elternteilen gegen die Versagung von Umgangsregelungen

 

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Verfassungsbeschwerden von Eltern nicht angenommen, deren Umgang mit ihren Kindern durch die Familiengerichte nicht geregelt wurde, obwohl sie dies beantragt hatten. Im Regelfall müssen Gerichte bei einem entsprechenden Antrag eine konkrete Umgangsregelung treffen oder den Umgang ausschließen, da ein fehlender Beschluss das Umgangsrecht faktisch aufheben kann. Ausnahmen sind laut Rechtsprechung aber möglich, wenn beispielsweise ein Kind nach seinem Entwicklungsstand selbst entscheidet, ob und wann es Umgang möchte; dies wurde im Fall eines 15-jährigen Sohnes akzeptiert und weder eine feste Regelung noch ein Ausschluss des Umgangs angeordnet.

 

In einem zweiten Fall wurde eine Umgangsregelung wegen fehlender Bereitschaft der Mutter zu einer fachlichen Begleitung und zum Schutz des Kindes abgelehnt. Das Gericht entschied, dass bei Gefahr für das Kindeswohl zwar ein begleiteter Umgang sinnvoll wäre, die Mutter wollte aber einen unbegleiteten Umgang. Beide Beschwerden waren unzulässig, da die Eltern ihre mögliche Grundrechtsverletzung nicht ausreichend begründeten. Das Gericht äußerte jedoch Zweifel, ob die Entscheidung im zweiten Fall die Bedeutung des Elternrechts der Mutter ausreichend berücksichtigt hat, vor allem angesichts des langen fehlenden Umgangs.

 

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-093.html?nn=68112&fbclid=IwY2xjawNuytNleHRuA2FlbQIxMQABHspVJVq1fPueQfSEoArfKnpy4XkNe8aWhXt7nxV9JG7_2cV0rvDMQELd90a3_aem_lLAFw0dIav2wKljA4Je-Bw

 

 


Oktober 2025

OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS27.12.2024

 

Verstoß gegen Umgangsregelung rechtfertigt bei stabiler und nachvoll­ziehbarer Weigerung des 14-jährigen Kindes keine Verhängung von Ordnungsmitteln

 

Wille des 14-jährigen Kindes von erheblicher Bedeutung

 

Weigert sich ein 14-jähriges Kind stabil und nachvollziehbar, den Umgang mit einem Elternteil wahrzunehmen, so rechtfertigt dies keine Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den anderen Elternteil wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung. Der Wille eines 14-jährigen Kindes ist von erheblicher Bedeutung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer gerichtlichen Umgangsregelung des Amtsgerichts Detmold stand dem Vater zweier Kinder ein 14-tägiges Umgangsrecht von Freitag nach der Schule bis Montag zur Schule zu. Eins der Kinder weigerte sich jedoch im September 2022, das Besuchs­wo­chenende wahrzunehmen. Bei dem Kind handelte es sich um den 14-jährigen Sohn, der leiden­schaftlich und mit Ehrgeiz einem Sport in einem Verein nachging. Die Aktivität war mit regelmäßigen Turnieren und Trainings­stunden am Wochenende verbunden, zu denen der Vater das Kind nicht stets bringen wollte. Die Mutter wollte ihren Sohn nicht zu den Umgängen des Vaters zwingen. Der Kindesvater beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Amtsgericht verhängte Ordnungsgeld

Das Amtsgericht Detmold verhängte gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 €. Es sah in der Weigerung des Kindes, das Umgangs­wo­chenende mit seinem Vater wahrzunehmen, einen von der Kindesmutter zu verantwortenden Verstoß gegen die Umgangsregelung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Oberlan­des­gericht verneint schuldhaften Verstoß gegen Umgangsregelung

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Zwar liege ein Verstoß gegen den Umgangs­be­schluss vor. Jedoch habe die Kindesmutter die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, weil das Kind den Umgang strikt abgelehnt. Dem eindeutigen und stabil geäußerten Willen des 14-jährigen Kindes komme eine erhebliche Bedeutung zu. Es liege auf der Hand, dass die Freizeit­ak­ti­vitäten und das Sozialleben von Kindern mit deren zunehmendem Alter in der Regel einen immer größer werdenden Raum einnehmen und auch das Bestreben der Kinder wachse, über die eigene Freizeit­ge­staltung zunehmend selbst entscheiden zu wollen. Dies gelte umso mehr bei Kindern, die ambitioniert und mit großer Leidenschaft einer Sportart nachgehen.

 

Keine Anordnung eines erzwungenen Umgangs

Es sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht zu erkennen, welche angemessenen erzieherischen Maßnahmen die Kindesmutter ergreifen könne, um den Widerstand des Kindes zu überwinden. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass ein erzwungener Umgang ausnahmsweise dem Kindeswohl dienlich sei.

 

© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2025

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

 

Hier ist der Beschluss:

https://openjur.de/u/2153957.html

 


September 2025

 

Interessanter Beschluss des OLG Braunschweig zum Herabsetzen des Kindesunterhalt

 

Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat entschieden, dass der Kindesunterhalt herabgesetzt werden kann, wenn ein Elternteil die Kinder erheblich mitbetreut, also mehr als den üblichen Umgang leistet. Ein Urteil vom 04.04.2025 (Az. 1 UF 136/24) besagt, dass eine Betreuung von rund 35 % der Zeit zu einer Reduzierung der Unterhaltszahlung führen kann, da der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits einen Großteil der Betreuungsleistung erbringt. Im entschiedenen Fall wurde der Unterhalt um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle herabgestuft, was eine spürbare Entlastung für den Vater bedeutete.

 

Was das Urteil bedeutet

 

Mehr als der übliche Umgang:

Die erhebliche Mitbetreuung ist der entscheidende Faktor. Das Gericht wertete in diesem Fall 127 Tage Betreuung pro Jahr (ohne Ferien) als erheblich. 

 

Reduzierung des Kindesunterhalts:

Die Herabsetzung der Unterhaltszahlung erfolgt durch eine Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. 

 

Stärkung der Rechte von Umgangselternteilen:

Dieser Beschluss stärkt die Position von Elternteilen die Barunterhaltspflichtig sind, die im Rahmen eines erweiterten Umgangsmodells viel Zeit mit den Kindern verbringen und damit einen Beitrag zur Betreuung leisten.

 

Angemessenheit der Herabsetzung:

Die Herabsetzung um drei Einkommensgruppen wurde hier als angemessen angesehen, was einer Bedarfdeckung von 15 % der regelbedarfsrelevanten Ausgaben entspricht. 

 

Konsequenzen für die Praxis:

Anspruch auf weniger Unterhalt: Wenn Sie als barunterhaltspflichtiger Elternteil eine erhebliche Betreuungsleistung für Ihre Kinder erbringen, können Sie eine Herabsetzung des Kindesunterhalts beantragen. 

Beweis der Betreuung: Es ist wichtig, die erhebliche Mitbetreuung nachweisen zu können. 

Individuelle Prüfung: Ob und in welchem Umfang eine Herabstufung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. 

 

Zusammenfassend:

Das OLG Braunschweig hat eine wichtige Grundlage geschaffen, um die erhebliche Mitbetreuung von Kindern stärker im Kindesunterhaltsrecht zu berücksichtigen. 

 

Hier ist der Beschluss:

 

https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/062887e6-78e7-4db3-97c5-5576bb2b1fc5

 

 

 

August 2025

 

Interessanter Beschluss des BGH zum Thema ordnungsgeldbelegte Beschlüsse oder Vergleiche

 

 

I. Sachverhalt

Die getrenntlebenden Eltern streiten über die Vollstreckung einer gerichtlichen Umgangsregelung. Die Mutter (Antragstellerin) lebt mit den gemeinsamen Kindern, der Vater (Antragsgegner) hat festgelegte Umgangszeiten. Er hatte jedoch in mehreren Fällen außerhalb dieser Zeiten Kontakt mit den Kindern, z. B. durch Abholung von der Schule oder verspätetes Zurückbringen.

Die Mutter beantragte wegen acht Verstößen die Verhängung eines Ordnungsgeldes von mindestens 10.000 €. Das Amtsgericht verhängte dafür Ordnungshaft, das Oberlandesgericht (OLG) wandelte dies in zwei Ordnungsgelder von je 250 € um (wegen verspätetem Zurückbringen) und wies den Rest des Antrags ab. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Mutter.


II. Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)

Die Rechtsbeschwerde der Mutter bleibt erfolglos.

1. Zulässigkeit

Der BGH bestätigt, dass die Rechtsbeschwerde nur bezüglich der vom OLG zurückgewiesenen Verstöße (Fälle Nr. 1, 2 und 5–8) zulässig war, da die Zulassung auf diese Fälle beschränkt wurde.

2. Begründetheit

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die wesentlichen rechtlichen Erwägungen:


III. Wesentlicher Tenor / Kernaussagen der Entscheidung

  1. Positiv bestimmte Umgangszeiten stellen kein generelles Umgangsverbot für andere Zeiten dar.
    Eine Umgangsregelung, die lediglich bestimmte Zeiten zuteilt, verbotet nicht automatisch jeglichen Umgang außerhalb dieser Zeiten. Sie kann deshalb nicht ohne Weiteres als Unterlassungstitel für andere Kontakte gewertet werden.

  2. Vollstreckbarkeit setzt klare Verbotsregelung voraus.
    Ein Ordnungsmittel kann nur dann verhängt werden, wenn sich aus der gerichtlichen Regelung ausdrücklich und eindeutig ein Kontaktverbot außerhalb der geregelten Zeiten ergibt. Dies ist hier nicht der Fall.

  3. Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)
    Ordnungsmittel setzen einen eindeutig formulierten Titel voraus. Die betroffene Person muss klar erkennen können, welches Verhalten erlaubt oder verboten ist. Eine nur positiv formulierte Regelung reicht dazu nicht aus.

  4. Der Umgangsbegriff ist weit zu verstehen.
    Schon jede Art von Kontakt (auch kurz, telefonisch oder per Nachricht) fällt unter „Umgang“. Daher ist es besonders wichtig, ein Verbot konkret und eindeutig zu formulieren, wenn es auch solche Kontakte erfassen soll.

  5. Richtige Rechtsfolge für weitergehende Einschränkungen:
    Möchte ein Elternteil den anderen vollständig vom Kontakt außerhalb der geregelten Zeiten ausschließen, muss ein Gericht ausdrücklich ein solches Verbot anordnen – z. B. durch eine Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4 BGB oder ein Kontaktverbot nach § 1666 BGB.


IV. Fazit 

Die bloße Festlegung von Umgangszeiten erlaubt nicht automatisch die Sanktionierung von Kontakten außerhalb dieser Zeiten durch Ordnungsmittel. Ein ausdrückliches Verbot außerhalb der festgelegten Zeiten ist erforderlich. Da dies hier fehlte, war die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags durch das OLG rechtmäßig.


 

Ordnungsmittel bei Verstößen gegen Umgangsregelung

 

Ausgangssituation:

  • Gerichtlich festgelegte Umgangsregelung mit positiv bestimmten Zeiten (z. B. Wochentage, Ferien).

  • Der umgangsberechtigte Elternteil nimmt darüber hinaus Kontakt zu den Kindern auf.

  • Antrag auf Ordnungsmittel (Ordnungsgeld/-haft) wegen dieser „Verstöße“.

Rechtliche Kernaussagen des BGH (Beschluss vom [genaues Datum einsetzen], Az. XII ZB ...):


I. Kein automatisches Umgangsverbot außerhalb geregelter Zeiten

  • Eine gerichtliche Umgangsregelung, die nur bestimmte Zeiten zuweist, stellt kein generelles Verbot von Kontakten außerhalb dieser Zeiten dar.

  • Für eine Sanktionierung bedarf es eines ausdrücklichen, eindeutigen Kontaktverbots für die übrige Zeit.


II. Voraussetzungen für Ordnungsmittel nach § 89 FamFG

  1. Vollstreckbarer Titel:
    Der Tenor der gerichtlichen Entscheidung muss klar und eindeutig erkennen lassen, welches Verhalten verboten ist.

  2. Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG:
    Die Entscheidung muss einen konkreten Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes enthalten.
    → Nur dann kann ein Ordnungsmittel verhängt werden.

  3. Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG):
    Ein Ordnungsmittel setzt voraus, dass der Adressat zweifelsfrei erkennen kann, welches Verhalten unzulässig ist.


III. Weit gefasster Umgangsbegriff (§ 1684 BGB)

  • Der Umgangsbegriff umfasst jede Form der Kontaktaufnahme: auch Telefonate, Nachrichten, Begegnungen, schriftliche Mitteilungen etc.

  • Umso wichtiger ist eine konkrete und differenzierende Regelung, wenn der Umgang beschränkt werden soll.


IV. Rechtliche Möglichkeiten bei Konflikten über zusätzlichen Kontakt.

Für eine wirksame Sanktionierung bedarf es:

  • eines ausdrücklichen Unterlassungsgebots im Tenor der Entscheidung, oder

  • eines Umgangsausschlusses (§ 1684 Abs. 4 BGB) oder

  • eines gerichtlichen Kontaktverbots (§ 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB)


V. Ergebnis im konkreten Fall

  • Ordnungsmittel waren nur für die verspätete Rückgabe an den geregelten Tagen zulässig.

  • Für den Kontakt außerhalb der zugewiesenen Zeiten fehlte ein vollstreckungsfähiger Titel.

  • Die Rechtsbeschwerde der Mutter blieb erfolglos.


Praxishinweis:

Klarheit im Tenor schaffen!
Wer Kontakte außerhalb geregelter Zeiten sanktionieren will, muss ausdrückliche Unterlassungsanordnungen und einen entsprechenden Hinweis auf Ordnungsmittel beantragen und vom Gericht beschließen lassen.



Juli 2025 

Wegweisender Beschluss in Sachen Mutter-Kind-Kur

 

Franzjörk Krieg, für viele ein Begriff, hat in der vergangenen Woche einen, wie er es nennt, „wegweisenden Beschluss“ des OLG Jena veröffentlicht. 

Das OLG-Jena stellt den Umgang vor die Kur. Weitere Hintergründe erfahren wir leider nicht. Mir kommt es so vor, als ob man suggerieren will, hier ist eine gute Entscheidung getroffen worden.

Für mich ist die Sachlage nicht so klar, ich frage mich, warum die Mutter nicht in die Kur fahren kann, zumal sich die Kinder drauf gefreut haben. Ebenso finde ich natürlich sollten wir Papas in eine Kur fahren dürfen. Mit unseren Kindern.

Dieser „Wegweisende“ Beschluss hätte meine Vater-Kind-Kur unmöglich gemacht. Ist das wirklich das Ziel? Was denkt Ihr? Schreibt gerne mal einen Kommentar, welchen ich in der nächsten Infobriefausgabe veröffentlichen würde.

 

Der Beschluss

 

Zwei Tage nach Antritt der Mutter-Kind-Kur durch die Mutter mit allen drei Kindern fällt das OLG Jena nach Beschwerde beider Eltern folgende Entscheidung:

Thüringer Oberlandesgericht

1 UF 153/25

Vorverfahren 1 F 396/23 AG Altenburg

Beschluss

In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder:

1) Kind 1

2) Kind 2

3) Kind 3

Verfahrensbeistand

Mutter, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin: Mutter

Verfahrensbevollmächtigte

Rechtsanwältin

Vater, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner: Vater

Verfahrensbevollmächtigte

Rechtsanwalt

wegen Umgangsrechts

hat der 1. Familiensenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richter 1

Richterin am Oberlandesgericht Richterin 2 und

Richter am Oberlandesgericht Richter 3

am 26.06.2025

beschlossen:

Eine befristete Umgangsaussetzung abweichend vom Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Altenburg vom 28.04.2025, Az.: 1 F 396/23, für den Zeitraum 24.06.2025 bis 15.07.2025 wird nicht angeordnet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 

Gründe:

Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet und gemeinsam sorgeberechtigt für die Kinder Kind 1, Kind 2 und Kind 3

Zwischen den Beteiligten waren und sind bereits mehrere Gerichtsverfahren anhängig:

(Aufzählung von 10 Aktenzeichen mit Sache)

Im hiesigen Verfahren streiten die Beteiligten über den Umgang des Kindesvaters mit den drei Kindern. Mit Beschluss vom 28.04.2025 hat das Amtsgericht den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind 2 unter anderem dahingehend geregelt, dass dieser jeweils in den geraden Kalenderwochen am Freitag nach der Schule (ab 11.00 Uhr) bis zum darauffolgenden Mittwoch zur Schule (Regelumgang) und jeweils in der ersten Hälfte der Winter-, Sommer- und Herbstferien des Freistaats Sachsen stattfindet. Die zweite Hälfte der Ferien verbringen die Kinder bei der Mutter.

Hinsichtlich der Kinder 1 und 3 hat das Gericht von einer positiven Umgangsregelung abgesehen.

Sowohl der Kindesvater als auch die Kindesmutter haben gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Der Kindesvater begehrt eine paritätische Betreuung des Kindes 2 sowie die Einrichtung fachlich begleiteter Umgänge mit den Kindern 1 und 3. Die Kindesmutter hat ihr Rechtsmittel noch nicht begründet.

Aktuell ist der Kindesmutter am 14.04.2025 eine Mutter-Kind-Kur nach § 24 SGB V für den Zeitraum 24.06. bis 15.07.2025 bewilligt worden, an der die gemeinsamen Kinder als Begleitpersonen teilnehmen können. Daraufhin hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 16.06.2025 vor dem Amtsgericht ein einstweiliges Anordnungsverfahren angestrengt (1 F 299/25). Eine außergerichtliche Verständigung der Kindeseltern über die Teilnahme des Kindes 2 an der Kur oder einen Tausch der Ferienzeiten sei nicht zustande gekommen. Es würde dem Kindeswohl von Kind 2 widersprechen, wenn sie als einzige der Geschwister die Kur nicht vollständig mit absolvieren dürfe.

Die Kindesmutter hat unter anderem beantragt, den Umgang zwischen dem Antragsgegner und Kind 2 für den Zeitraum 24.06.2025 bis 15.07.2025 befristet auszusetzen.

Der Kindesvater wendet sich hiergegen. Auf seine Ausführungen vom 18.06.2025 und 25.06.2025 wird Bezug genommen.

Das Familiengericht hat die Beteiligten am 18.06.2025 persönlich angehört. Auf den diesbezüglichen Anhörungsvermerk wird Bezug genommen, ebenso auf die sich anschließende sorgerechtliche Entscheidung vom 19.06.2025. Mit weiterem Beschluss vom 19.06.2025 hat das Amtsgericht das Verfahren hinsichtlich der begehrten zeitweisen Aussetzung des Umgangs mit Blick auf das hiesige Beschwerdeverfahren abgetrennt und zur Entscheidung vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten die Gelegenheit zur kurzfristigen weiteren Stellungnahme gegeben.

Die Entscheidung beruht auf § 64 Abs. 3 FamFG. Hiernach kann das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen. Ob eine Anordnung getroffen wird, steht allerdings im Ermessen des Gerichts.

Die inhaltliche Prüfung richtet sich vorliegend nach § 1684 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 BGB. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Den Eltern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen, die persönlichen Beziehungen zu dem Kind zu pflegen, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis beider Seiten Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2006 – 1 BvR 1827/06 – juris, Rn. 12). Es wird davon ausgegangen, dass der Umgang mit dem von der Ausübung der persönlichen Obhut ausgeschlossenen abwesenden Elternteil in aller Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB (OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2009 – 9 UF 102/08 – juris, Rn. 12). Denn als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung ist der Umgang eines Kindes mit seinen Eltern für seine Persönlichkeitsentwicklung von maßgeblicher Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04 – juris, Rn. 79). Im wohlverstandenen Interesse des Kindes benötigt es zum Aufbau einer gesunden Entwicklung seiner Persönlichkeit beide Elternteile als Identifikationspersonen (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 12).

Gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Geboten ist – unter Berücksichtigung des aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG fließenden Elternrechts und im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29.11.2007 – 1 BvR 1635/07 – juris, Rn. 17) – eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen am Maßstab des Kindeswohls (Thormeyer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl.,§ 1684 BGB (Stand: 15.11.2022), Rn. 134).

Die summarische Prüfung fällt vorliegend eindeutig zugunsten des Umgangsrechtes des Kindesvaters aus. Die objektive Notwendigkeit einer Teilnahme des Kindes an der Kur der Kindesmutter ist nicht gegeben. Die Teilnahme ist für das Kind selbst nicht medizinisch veranlasst; die drei Kinder sind lediglich Begleitpersonen. Die Einschätzung des Sachbearbeiters der Krankenkasse im Gespräch mit der Kindesmutter ist kein Beleg für die medizinische Indikation einer Teilnahme.

Auch der Umstand, dass sich die Kinder gemeinsam auf einen Kuraufenthalt freuen, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis. Das Umgangsrecht steht und fällt grundsätzlich nicht damit, ob sich das Kind situationsbezogen hierauf freut oder nicht.Den Kindeseltern steht es frei, die „Ferienhälften zu tauschen“, zumal das Kind offenbar die Kur bereits angetreten hat. Eine Neuregelung des Ferienumgangs ist jedoch angesichts der vorangestellten Erwägungen nicht veranlasst.Die weitergehenden Anträge des Kindesvaters rechtfertigen zum jetzigen Zeitpunkt keine vom 28.04.2025 abweichende Entscheidung.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; die hiesige Entscheidung ist unselbständiger Teil des Beschwerdeverfahrens.

 


Juni 2025

Wie entscheidend ist das Jugendamt in familienrechtlichen Verfahren

unter Berücksichtigung des SGB VIII

 

Immer wieder wird aus meiner Sicht unrichtig auf die Verwendung der §18 SGB VIII geschaut. Oft erlebe ich Diskussionen, als ob man mit diesen Paragrafen ein Jugendamt für den eigenen Fall im familienrechtlichen Sinne in die Pflicht nehmen kann.

Die richtige Antwort darauf lautet: Kommt auf den Einzelfall an.

Klar ist, dass beispielhaft der § 18 Abs. 3 SGB VIII im Kontext eines Umgangsausschlusses eine untergeordnete Rolle spielt, da etwa die Nichtbereitstellung von Umgangshilfen durch das Jugendamt die familiengerichtliche Entscheidung nicht verfassungsrechtlich angreift. Der Fokus liegt auf dem Kindeswohl, und die Zuständigkeitsverteilung zwischen Jugendamt und Familiengericht wird als verfassungsrechtlich zulässig bestätigt.

 

Hierzu habe ich folgende Entscheidung des BVerfG gefunden:

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/01/rk20250113_1bvr145424.html

 

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13.1.2025 (1 BvR 1454/24) behandelt einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss und berührt § 18 Abs. 3 SGB VIII, der die Gewährung von Hilfen durch das Jugendamt bei der Ausübung des Umgangsrechts regelt. Im konkreten Fall wurde die Verfassungsbeschwerde der Mutter, deren Umgang mit ihrem Kind bis 31.12.2024 ausgeschlossen wurde, nicht angenommen. Folgende Punkte sind in Bezug auf § 18 SGB VIII relevant:

Fehlende Entscheidung des Jugendamts: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt begründete den Umgangsausschluss unter anderem damit, dass begleitete Umgänge, die eine Kindeswohlgefährdung verhindern könnten, mangels geeigneter Umgangsbegleiter nicht möglich seien. Die Beschwerdeführerin (Mutter) wies darauf hin, dass das Jugendamt ihren Antrag auf Hilfen nach § 18 Abs. 3 SGB VIII (z. B. Bereitstellung von Umgangsbegleitern) nicht beschieden habe. Das BVerfG stellte klar, dass dies die familiengerichtliche Entscheidung nicht verfassungsrechtlich angreifbar macht, da die Zuständigkeit des Jugendamts eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist. Ein Vorgehen gegen das Jugendamt müsse in einem separaten verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen.

Trennung von familiengerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Zuständigkeit: Der Beschluss unterstreicht die verfassungsrechtlich unbedenkliche gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen Jugendämtern (§ 18 SGB VIII) und Familiengerichten (§ 1684 BGB). Das Fehlen einer Entscheidung des Jugendamts über Umgangshilfen beeinflusst nicht die Rechtmäßigkeit des familiengerichtlichen Umgangsausschlusses, da dieser auf der eigenständigen Prüfung des Kindeswohls basiert.

Kindeswohl als zentrales Kriterium: Die Entscheidung des OLG stützt sich auf die Feststellung, dass unbegleitete Umgänge das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährden würden, etwa durch Loyalitätskonflikte aufgrund des hochstrittigen Elternkonflikts. § 18 Abs. 3 SGB VIII wird insofern relevant, als begleitete Umgänge theoretisch geeignet wären, diese Gefährdung zu verhindern, jedoch mangels verfügbarer Begleitpersonen nicht umsetzbar waren.

 

Kommentar von Stephan Gutte

 

Wie bereits beschrieben erlebe ich immer wieder Berater, die sehr überzeugend ihre Auffassung der gängigen Rechtslage und Gesetzesabwägung in der Praxis vortragen. Insbesondere, welcher Einfluss das SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) auf ein familienrechtliches Verfahren habe. 

Wie man in der o.a. verfassungsrechtlichen Entscheidung klar entnehmen kann, spielt letztlich das fehlende Angebot des Jugendamts (wohl wegen Personalmangel) keine Rolle im familienrechtlichen Verfahren. Warum? Weil in der Abwägung kein Umgang besser ist als unbegleiteter Umgang und die Fragestellung des fehlenden Personals aufseiten des Jugendamts keinen Einfluss auf die familienrechtliche Entscheidung haben kann. Hier steht wie immer das Kindeswohl im Vordergrund.

Daher sehe ich das SGB VIII als wichtiges Instrument, aber nicht als absolute Lösung an. Natürlich sollte man außergerichtliche Lösungsversuche unternehmen. Leistet diese das Jugendamt nicht, bleibt nur verwaltungsrechtlich gegen das Jugendamt zu agieren. Allerdings läuft der familienrechtliche Fall weiter und sollte auch entsprechend bearbeitet werden.


Mai 2025

 

OLG Braunschweig (AZ.: 1 UF 136/24)

Unterhaltsreduktion durch Mitbetreuung

 

Dieser Grundsatz ist tatsächlich nicht neu, bereits auf Gerichtstagen wurde dies diskutiert. So habe ich erfahren, dass ein BGH-Richter gesagt haben soll:

"Dafür brauchen wir die Politik nicht, das können wir bei der heutigen Gesetzeslage doch direkt umsetzen." 

 

Wenige Monate später kommt dieser Beschluss des OLG Braunschweig rein. Hier zeigt sich wieder, wie viele Hintertüren im Recht offen stehen und wie individuell letztlich immer wieder entschieden werden kann.

 

Die Leitsätze aus dem Beschluss:

1. Bei der herab Gruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt.

2. Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden.

3. Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine herab Gruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.

Wichtig ist zu bedenken, dass es nicht unter den Mindestunterhalt geht. Hier findet die Tabelle weiterhin ihre Bedeutung, da es sich ja bei diesem Mindestunterhalt um das Existenzminimum des Kindes handelt.

Hier die Links:

https://www.gegen-hartz.de/news/grundsatzurteil-mit-brisanz-mitbetreuung-der-kinder-senkt-unterhalt-fuer-vater?fbclid=IwY2xjawKD54dleHRuA2FlbQIxMQBicmlkETBIR1NxYjRYNEhiaUJpV0FvAR7xHjVc7Pac3MoR3iagSiTs8R6UXow9xxJyqHkjnPlZwj6E0j9H1C73DmnOBg_aem_2ZN6GlUriXsSl5S54lFlqA
https://www.kanzlei-breuning.de/familienrecht/olg-hamm-zum-thema-erwerbsobliegenheit-bei-betreuung-minderjaehriger-kinder-einordnung-und-auswirkungen/