Das Unterhaltsrecht
Das heutige Thema des Monats ist wohl eins der wichtigsten Themen neben dem Thema
Umgang. Gerade nach einer Trennung zeigt sich bei vielen
umgangsberechtigten eine erhebliche finanzielle Belastung. Neben den Kosten
eines meist neu zu schaffenden Haushalts, kommt der Trennungsunterhalt des
Partners und natürlich der Kindesunterhalt, um den es heute in dieser Ausgabe
geht dazu. Aus diesen Gründen gehört die Trennung, neben der
Erwerbslosigkeit und schwere Erkrankung zu den häufigsten Gründen von
Privatinsolvenzen.
Aber wem ist man eigentlich alles zum Unterhalt verpflichtet? Nach dem
Gesetz sind nur Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig. Das
sind Personen, die direkt voneinander abstammen, also Großeltern, Eltern und
Kinder. Keine Unterhaltsansprüche bestehen hingegen gegenüber
Geschwistern, Onkel und Tante oder Stiefeltern. Gegenüber dem Kind sind in
erster Linie die Eltern unterhaltspflichtig. Zum Jahresbeginn 2008 ist eine
Unterhaltsrechtsreform in Kraft getreten, ein Kernstück ist, dass der Unterhalt
für minderjährige Kinder nunmehr Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen hat. Die sogenannte Rangfolge wird im BGB § 1609
aufgelistet.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html
Ist der Unterhaltspflichtige mehreren Personen gegenüber
unterhaltsverpflichtet, reicht das Einkommen manchmal nicht aus, um den
Unterhaltsbedarf aller zu erfüllen. In diesem Fall gibt das Gesetz vor, in
welcher Reihenfolge das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende
Einkommen verteilt wird. Die Unterhaltsansprüche von minderjährigen
unverheirateten und privilegiert volljährigen Kindern, sind demnach
grundsätzlich vorrangig zu erfüllen, d. h. vor den Ansprüchen anderer
Unterhaltsberechtigter (z. B. des Ehegatten). Erst danach sind die Ansprüche
von Ehegatten und Elternteilen, die wegen der Betreuung eines Kindes
unterhaltsberechtigt sind, zu berücksichtigen. Die Unterhaltsansprüche nicht
privilegierter Kinder – also etwa volljährige Kinder, die sich in der
Berufsausbildung befinden – gehen diesen Personen im Rang nach. Sie sind
erst dann an der Reihe, wenn der Unterhaltsbedarf der vorrangigen Personen
gedeckt ist und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für weitere
Unterhaltszahlungen ausreicht. Reicht das Geld nicht für alle Gläubiger, so
sind die betroffenen Unterhaltsansprüche entsprechend zu kürzen.
Das bedeutet natürlich auch, dass ich beispielsweise gegenüber meinen 3
Kindern, die ja in 2. Ehe bei mir leben, unterhaltspflichtig bin. Ich muss jedoch
nicht knapp 1000 € an meine Kinder überweisen, denn die Eltern können
gegenüber unverheirateten Kindern die Art und Weise der
Unterhaltsgewährung selbst bestimmen, sofern die Kinder im gleichen
Haushalt leben. Sie können etwa entscheiden, dass der Unterhalt weitgehend
im Elternhaus in Natur gewährt wird (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.).
Allerdings müssen sie auf die Belange des Kindes Rücksicht nehmen.
Leben die Eltern getrennt, erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind aufwächst,
seinen Unterhaltsbeitrag in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung.
Geldzahlungen werden von diesem Elternteil dann nicht erwartet. Der andere
Elternteil hingegen hat Barunterhalt zu leisten.
So ist es im Unterhaltsrecht geregelt: Einer betreut und einer zahlt. Das ist
das Leitmodell, was sich auch sehr deutlich auf den Umgang auswirkt. Die
aktuelle Diskussion, inwieweit andere Betreuungsmodelle, wie das
Wechselmodell, sich auf den Unterhalt auswirken, wird seit Jahren vom
Justizministerium geprüft. Dazu sollte die Unterhaltsrechtsreform 2019
kommen. Aber leider hat unsere scheidende Justizministerin keine Zeit mehr
dazu und somit müssen wir wohl noch einige Jahre warten, bis sich hier etwas
verändert.
Mit der Volljährigkeit des Kindes entfällt der Unterhalt durch Pflege und
Erziehung. Dann sind in der Regel beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
Eine gerade jetzt wieder sehr aktuelle Frage ist, wie die Höhe des
Kindesunterhalts ermittelt wird. Zum Jahresende werden die Sätze ja wieder
um fast 6 % angehoben werden. Aber dazu später mehr.
Das Gesetz sagt hierzu nur, wie viel Unterhalt ein minderjähriges Kind
mindestens benötigt (sog. Mindestunterhalt oder die 100 % der Düsseldorfer
Tabelle). Eine rechtsverbindliche Regelung hierzu gibt es eigentlich nicht, aber
in der Praxis wird die Höhe des Unterhalts nach der „Düsseldorfer Tabelle.“
Bemessen.
Die Düsseldorfer Tabelle, als wichtigstes Richtwerkzeug im Unterhalt, werden
wir im nächsten Teil genauer betrachten.
Die Tabelle baut auf dem gesetzlichen Mindestunterhalt auf und bestimmt den
Unterhaltsbedarf nach der Höhe des Einkommens. Dabei legt sie drei bzw. vier
Altersstufen und mehrere Einkommensgruppen zugrunde. Mit den
Tabellenbeträgen sind die regelmäßigen und gewöhnlichen
Lebenshaltungskosten eines Kindes zu bestreiten.
Die Tabellenbeträge sind aber nur Leitlinien und nicht Gesetz; besteht im
Einzelfall ein höherer Bedarf – etwa aufgrund einer Krankheit – kann dieser
erhöhend berücksichtigt werden.
Den danach festgestellten Unterhaltsbedarf kann das Kind als Unterhalt
verlangen, es sei denn, es hat eigenes Einkommen oder der
barunterhaltspflichtige Elternteil ist nicht leistungsfähig. Wohl gemerkt, das
Kind verlangt den Unterhalt, es wird nur vom betreuenden Elternteil
vertreten.
Eigene Einkünfte des Kindes (z. B. eine Ausbildungsvergütung), sowie
Erträge aus seinem Vermögen (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden)
mindern grundsätzlich seinen Unterhaltsbedarf. Den Stamm seines
Vermögen (z. B. ein Haus, ein Sparguthaben oder ein Aktienpaket) braucht
das Kind in aller Regel aber nicht zu verwerten, um seinen Lebensunterhalt
zu bestreiten.
Die Eltern können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass sie nicht in
der Lage sind, ihr minderjähriges Kind zu unterhalten. Sie sind vielmehr
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem und des Kindes
Unterhalt zu verwenden. Die Grenze der Inanspruchnahme eines Elternteils
ist regelmäßig dann erreicht, wenn sein eigener notwendiger Lebensbedarf
gefährdet ist. Zur Höhe des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalt) enthält
die „Düsseldorfer Tabelle“ ebenfalls Empfehlungen.
Die gesteigerte Einstandspflicht der Eltern gilt auch gegenüber volljährigen
unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn
diese Kinder sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und im
Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben (sog. privilegiert volljährige
Kinder). Der Unterhaltsanspruch dieser Kinder geht, wie
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder, anderen Unterhaltsansprüchen
im Rang vor.
Was vielen zuvor nicht immer klar ist, die Düsseldorfer Tabelle besteht aus 2
Listen. Einmal den Bedarf des Kindes und dann, der für uns
umgangsberechtigte wichtige Zahlbetrag. Dieser ist um die Hälfte des
Kindergeldes reduziert. Das staatliche Kindergeld dient der Entlastung der
Eltern. Das Kindergeld wird jedoch grundsätzlich an den Elternteil
ausgezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der Kindergeldausgleich
zwischen den Elternteilen erfolgt bei minderjährigen, unverheirateten
Kindern eben durch diese hälftige Anrechnung. Die andere Hälfte bleibt bei
dem Elternteil, der das Kind erzieht.
Sobald das Kind volljährig ist, entfällt die Pflege und Erziehung. Nun tragen
beide Eltern die finanzielle Verantwortung. Deshalb wird bei volljährigen
Kindern das ganze Kindergeld zur Deckung des Unterhaltsbedarfs verwendet.
Aber wie lange muss man nun Unterhalt zahlen? Eine feste Altersgrenze, ab
der ein Elternteil seinem Kind keinen Unterhalt mehr schuldet, gibt es nicht.
Grundsätzlich müssen Eltern Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten
angemessenen Berufsausbildung zahlen. Nimmt das Kind nach dem
Schulende keine Ausbildung auf, oder bricht es eine bereits seit längerem
absolvierte Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern ab, muss es für seinen
Unterhalt grundsätzlich selbst sorgen. Ab dem 18 Lebensjahr gehen die
Ansprüche direkt an das Kind über, dieses muss nun auch ggf. vor Gericht
seine Ansprüche geltend machen.
Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der
Kosten einer angemessenen Vorbildung für einen Beruf. Dazu gehört auch
die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder
Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen, Begabungen und
Leistungen entspricht und geeignet ist, dem Kind eine wirtschaftliche
Selbständigkeit zu vermitteln. Solange das Kind eine solche Ausbildung
absolviert, ist es grundsätzlich nicht verpflichtet, daneben eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Es muss allerdings die Ausbildung zielstrebig
und ohne vermeidbare Verzögerungen abschließen.
Die Finanzierung einer Zweitausbildung kann prinzipiell nicht verlangt
werden. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein
Unterhaltsanspruch des Kindes bei einer zusätzlichen Ausbildung.
Die Höhe des Unterhalts wird ja, wie bereits angesprochen, meist mit der
Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Diesem Thema werden wir in der nächsten
Folge im Detail nachgehen. Sie erscheint immer zum Jahresende.
Kommentar von Stephan Gutte
Die Bemessung des Unterhalts als auch die, aus meiner Sicht, überhöhten
Zahlbeträge, sind eine absolute Sauerei und passen bei weitem nicht mehr in die
Zeit.
Der Bedarf eines Kindes steigt jährlich um etwa 10 € im Monat. Diese
Entwicklung hat sich von vielen Reallöhnen längst abgekoppelt. In einem Vortrag
einer OLG Richterin a.d. ist das Problem, dass die Gruppe der finanziell
überforderten Unterhaltszahlern immer größer wird. Das Familienministerium
sprach davon, das 61 % der unterhaltsverpflichteten Eltern diesen Unterhalt
nicht mehr leisten können.
Die Reform des Unterhaltsrechts ist mehr als überfällig. Es kann nicht sein, dass
Umgangsberechtigte, die sich aktiv an der Betreuung der Kinder beteiligen
möchten derart finanziell ausgeblutet werden.
Ich selbst spüre wie „teuer“ mein ältestes Kind ist. Sie bekommt wie viele 1000
Umgangskinder ja auch Geschenke zu Weihnachten und zum Geburtstag, hat bei
uns ein Bett und ihren persönlichen Platz, zu Beginn ein eigenes Zimmer. Sie isst
bei uns wie eine vollwertige Person mit, so sind die 8-Jährigen … Der Unterhalt
orientiert sich ja an der Düsseldorfer Tabelle und nicht an den aktuellen
Gegebenheiten der Familie. Geht insbesondere das Auto kaputt und man ist in
einem knappen Monat, spüren das nur die Kinder im Naturalunterhalt. Der
Barunterhalt fließt unvermindert weiter.
Wenn ich bedenke, dass bei einem Wechsel des Kindes in unseren Haushalt das
Familieneinkommen um 1298 € (bei gleicher Konstelation nur mit Obhutswechsel) steigen würde, erschrecke ich immer wieder. Ob
tatsächlich eine 8-Jährige an 25 Tagen im Monat für so viel Geld isst und
Kleidung überlasse ich euch in der Interpretation.
Die Düsseldorfer Tabelle
In der letzten Folge haben wir uns das Unterhaltsrecht insgesamt angeschaut. Dieses
basiert in Deutschland auf der uns allen bekannten Düsseldorfer Tabelle. Auch, wenn diese
keine Rechtsverbindlichkeit hat, ist mir bisher kein Fall bekannt, wo von dieser abgewichen
wurde. Sie ist der geltende Standard der Unterhaltsberechnung für Kinder nach Trennung
der Eltern.
Die Düsseldorfer Tabelle dient somit als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des
Unterhalts bereits seit über 50 Jahren. Eingeführt wurde sie im Jahre 1962 durch das
Oberlandesgericht Düsseldorf.
Jedes Jahr wird diese angepasst und weist dann in der aktuellen Version, die
Unterhaltsansprüche der Kinder gegen Eltern die Ihrer Natural Pflicht nicht nachkommen
auf. Hierbei spielt es keine Rolle warum man der Natural Pflicht nicht nachkommt. Hier
werden alle gleich behandelt. Die, die dieser Natural Pflicht nicht nachkommen dürfen, da es
der betreuende Elternteil nicht will und die, die sich einfach nicht um ihre Kinder kümmern
wollen.
Das heutige Thema soll die Düsseldorfer Tabelle als solches sein, hier wollen wir uns 2
Themen genauer betrachten. Eine der größten Fragen ist ja, wie man auf die Zahlbeträge für
Kinder kommt. Woher weiß man, wie hoch der Bedarf eines Kindes ist und wie wird der
Selbstbehalt festgesetzt?
Der Tabellenbetrag für Kinder
Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nach der Trennung der Eltern, richtet sich nach dem Existenzminimum des Kindes und der sogenannten Mindestunterhaltsverordnung (§ 1612a BGB).
Er orientiert sich an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum eines Kindes im jeweiligen Jahr. Im Jahr 2025 beträgt dies jährlich 6648 Euro, mithin monatlich 554 Euro.
Dieser Betrag ist die Bezugsgröße beim Mindestunterhalt für die 2. Altersstufe (6-11 Jahre)
der Düsseldorfer Tabelle.
Das Existenzminimum wird in einem Bericht der Bundesregierung (siehe Web Tipp unten
veröffentlicht.
Für die anderen Altersstufen wird ein prozentualer Abschlag von 13 % (Altersstufe 0-5) bzw.
ein Aufschlag von 17 % (12-17) vorgenommen.
In den Gehaltsstufen wird jeweils der festgelegte % Satz aufgeschlagen. So ist in der
Gehaltsstufe 2 105 % des Grundbetrags zu Zahlen, in der Gehaltsstufe 5 120 % und in der
Gehaltsstufe 10 160 %.
Der Selbstbehalt
Der Grundbetrag für den Selbstbehalt setzt sich aus den Werten der §§ 27a SGB XII , sowie
20 SGB II zusammen, welcher auch die Hartz IV Regelsatzhöhe regelt und nach
sozialrechtlichen Maßstäben das verfügbare Haushaltseinkommen für eine alleinstehende
Person ohne Schulden und atypische Ausgaben widerspiegelt. Dieser liegt seit 2025 bei 554
€ und wird fortgeschrieben.
Der Selbstbehalt in 2025 auf 1450 € für erwerbstätige Unterhaltsschuldner gegenüber minderjährigen Kindern belaufen.
Dieser Regelsatz wird jedoch noch pauschal um 10 % erhöht, um etwaigen Nachteilen
entgegenzuwirken, die Hartz IV bedürftige auch nicht zahlen müssen, beispielsweise GEZ
Rundfunkbeitrag. Weiterhin werden hinzugerechnet die angemessenen Kosten der
Warmmiete (Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten und Heizkosten) sowie Pauschalen für
Versicherungen und ein pauschaler Pufferbetrag monatlich. Um einen Anreiz der
ALTERSSTUFE
BERECHNUNG NACH § 1612 A ABS. 1 BGB MINDESTUNTERHALT
1. (0 – 5 Jahre)
6648 : 12 x 87 % 482 € (Abzüglich ½ Kindergeld = Zahlbetrag)
1. (0 – 5 Jahre)
6648 : 12 x 100 % 554 € (Abzüglich ½ Kindergeld = Zahlbetrag)
3. (12 – 17 Jahre)
6648 : 12 x 117 % 649 € (Abzüglich ½ Kindergeld = Zahlbetrag)
Erwerbstätigkeit zu schaffen, erhalten Erwerbstätige zusätzlich einen pauschalen
Erwerbstätigen-Selbstbehalt.
Erhöhung des Selbstbehalts
Eine Anhebung des Selbstbehalts kommt nur in zwei Fällen in Betracht, und zwar:
● bei unvermeidbar höheren Wohnkosten
● mehr als 50 % höheren Einkommens des anderen Elternteils
Sollte der Selbstbehalt unvermeidbar überschritten werden, so kann dieser
Einzelfallabhängig in angemessener Höhe angehoben werden. Beispielhaft könnte man hier
von einem Vater ausgehen, der für sein Kind im normalen Umfang Unterhaltsverpflichtungen
zu erfüllen hat, dessen Warmmiete sich aber auf 650 Euro beläuft. Kann der Vater seine
Wohnkosten nicht senken, so könnte der Selbstbehalt auf 1510 Euro erhöht werden (60
Euro höher als notwendig, daher wird auch der Eigenanteil um diesen Betrag erhöht).
Kommentar von Stephan Gutte
Die Zahlungen nach Trennung sind ohne Frage eines der emotionalsten Themen,
die es zu regeln gibt. Der Anspruch des Kindes wird ja dem betreuenden
Elternteil monatlich überwiesen, es ist an dieser Stelle verständlich, dass sich
insbesondere Umgangsberechtigte, die aus der Betreuung rausgedrängt wurden
doppelt gestraft fühlen. Sie dürfen den Natural Unterhalt in Form der Betreuung
nicht erbringen, sehen ihre Kinder sehr selten und müssen zur Strafe noch Geld
an den anderen Elternteil zahlen.
Das dies so rein juristisch nicht stimmt, sondern das die Zahlungen an die Kinder
gehen, da diese den Anspruch haben ist für umgangsberechtigte schwer
nachvollziehbar. Besonders kritisch, wenn die Kinder offensichtlich nicht gut
versorgt sind und die Gelder irgendwo versickern.
Aus meiner Erfahrung sollte man dennoch nach einer Trennung sehr genau
differenzieren. Wenn man selbst als umgangsberechtigter Elternteil betroffen ist,
ist es aus meiner Sicht wichtig, im eigenen “Fall”, dass Thema Geld so gut wie
möglich herauszuhalten.
Am besten man stellt sich zu Beginn einer Unterhaltsberechnung und akzeptiert
erstmal die Zahlungen so wie sie nun mal in unserem System berechnet und
geregelt werden. Natürlich mit einer korrekten Berechnung und keiner
Fantasieszahl, dafür ist tatsächlich der Weg zum Anwalt nicht der schlechteste.
Die berechtigte Kritik an der Unterhaltsberechnung, sollte nicht zu einem
weiteren Konfliktpunkt in dem eigenen Fall führen. Ich habe hier schon
eskalierende Konflikte
gesehen die meist gegen den umgangsberechtigen ausgelegt werden und
letztlich zu erheblichen Belastungen in den Beziehungen der Kinder werden.
Nun aber zur berechtigten Kritik an dem gesamten Unterhaltssystem. Wie wir
eben erfahren haben, kommt die Düsseldorfer Tabelle aus dem Jahr 1962.
Seitdem hat sich in der Berechnung des Unterhalts recht wenig getan. Auch
wenn die unterste Gehaltsstufe abgeschafft und der Selbstbehalt um 80 Euro
erhöht wurde, kommen immer mehr umgangsberechtigte an die Grenzen der
finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Mindestunterhalt bei mehreren Kindern ist
einem normalen Arbeiter kaum möglich zu zahlen.
Im Unterhaltsrecht spürt man die zugrundelegende Ideologie, des gesamten
Systems. Der eine Elternteil betreut mit allen Kosten, der andere muss sich an
diesen beteiligen. Bei diesem Elternteil kommt es an den 4 Tagen im Monat zu
unerheblichen Kosten. Das dies der Realität nicht mehr entspricht, merken wir
alle. Allein das Vorhalten eines Kinderzimmers ist in den Gruppen, in denen ich
aktiv bin die Regel beim umgangsberechtigten Elternteil. Bedeutet natürlich
auch, dass hier nicht unerhebliche Kosten zusätzlich entstehen. Auch
Weihnachten wird ja bei uns umgangsberechtigten gefeiert und der
Weihnachtsmann oder das Christkind kommt ja auch zu uns und den Kindern bei
uns.
Bisher werden die mittlerweile viel ausgeweiteten Betreuungsformen vom
Gesetzgeber weitgehend ignoriert.
Mit großen Schrecken habe ich Reformvorschläge der SPD gelesen. Hier soll die
Betreuungszeit des umgangberechtigten auf den Unterhalt angerechnet werden.
Klingt im ersten Schritt sinnvoll. Will heißen das je mehr sich ein Kind z.B. beim
umgangberechtigten Vater aufhält, desto weniger Unterhalt müsste gezahlt
werden.
Hier sehe ich eine sehr große Gefahr. Ist es dann nicht erst recht so, dass der
betreuende Elternteil kein Interesse mehr hat das Kind öfter als im
Residenzmodell (ohne finanzielle Auswirkung) zum anderen Elternteil zu
schicken. In diesem Vorschlag steckt drin, dass jeder Tag mehr beim anderen
Elternteil, weniger Geld im Portemonnaie des betreuenden Elternteils bedeutet.
Mir kommt es hier oft vor, wir reden von Konfliktarmen Situationen in denen
zwei emotional unbelastete Menschen gute Regelungen finden. Komisch, wäre es
so, hätten sich die beiden ja nicht trennen müssen, oder?
Mein Vorschlag ist, den Barbedarf der Kinder grundsätzlich von beiden
Elternteilen zahlen zu lassen. Genau so, wie es auch in einer intakten Familie ist.
Je nach Einkommen würden dann Geldflüsse zum anderen Elternteil fließen.
Wenn beispielhaft der Vater arbeitet und die Mutter einen ½ Tag Job hat, ist klar
das in einer intakten Familie mehr Geld z.B. für Miete vom Vater gezahlt wird.
Bildet man nun ein Familieneinkommen und teilt dieses in der prozentualen
Gewichtung nach Einkommen auf und verteilt letztlich den Geldfluss zum
weniger verdienenden Elternteil.
Bei gleichem Gehalt würden keine Geldflüsse fließen, nur wenn ein Elternteil sich
selbst aus der Betreuung zurückzieht oder nicht zumutbare Gründe vorliegen,
dass ein Elternteil betreut (Gewalt, sexueller Missbrauch).
Abschließend noch eine Bemerkung zum Selbstbehalt, der ja rechnerisch bei
1072 € liegt. Aber als getrennt berufstätiger Elternteil wollte man wohl
doch nicht das Einkommen auf Sozialhilfeniveau herunterschrauben. Großzügig,
da ja der Sozialhilfeempfänger beispielhaft den Rundfunkbeitrag nicht zahlen muss, wurden
10 % aufgeschlagen.
Wer hier den Frust, der Unterhaltspflichtigen nicht verstehen kann, ist mir ein
Rätsel. Versucht mal, in Frankfurt am Main eine Wohnung für 650 € zu finden.
Das durchschnittliche Netto in Deutschland liegt bei 2700 € (laut Statistischem
Bundesamt). Wenn nun dieser Durchschnittsverdiener 2 Kinder (über 11 Jahre) hat und es
zur Trennung kommt, würden auf diesen 1042 € Unterhaltskosten zukommen.
Wenn nun seine Ex-Frau auch arbeitet und einen Durchschnittsverdienst von 2700 € hat,
käme sie auf ein Familieneinkommen inkl. Kindergeld von 4252 €. Unser
Durchschnittsverdiener kommen auf 1658 €.
Natürlich würde diese Rechnung anders aussehen, wenn der betreuende Elternteil nicht
arbeitet. Aber dann sähe die Rechnung auch bei intakter Familie anders aus. Also in
In meinem sozialen Umfeld gehen die meisten Frauen und Mütter wieder arbeiten.
Allein auf meiner Arbeitsstelle habe ich mehrere Kolleginnen, die als „alleinerziehend“ einen
Vollzeitjob machen und letztlich ein ähnliches Einkommen generieren, wie ich als
Familienvater mit vier Kindern.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Unterhaltsberechnung in unserem Land nicht mehr
dem Stand, der Zeit entspricht. Sie bedarf einer dringlichen Reformierung. Jedoch sollte
darauf geachtet werden, dass keine monetären Anreize geschaffen werden, um Umgänge zu
beeinflussen. Weder in die eine, noch in die andere Richtung.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten, was in Zukunft politisch passiert. Jedoch rechne
ich nicht vor 2022 mit einer Reform. Zuvor muss die Coronapandemie überwunden werden,
dann wählen wir im September, und nachdem sich alle gefunden haben, können wir mit
etwas rechnen.
Links zum Thema
Aktuelle Düsseldorfer Tabelle
www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2021/index.php
BGB § 1612a
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1612a.html
Existenzminimum-Berichte der Bundesregierung
SGB XII § 27a SGB XII
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__27a.html
SGB II § 20
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html